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Christkindl- und Ostermärkte 2017 § 3 Gebührenschuldner1Gebührenschuldner ist derjenige, der die stadteigenen Verkaufseinrichtungen oder die Standplätze benutzt. 2Schuldner ist auch derjenige, für den die [...] Verkaufseinrichtungen oder Plätze benützt werden. § 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld für die Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben werden, entsteht
verpflichten wir uns, die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die – auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern – durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benutzenden
für die ein Sammelhinweisschild notwendig ist, haben die Kosten des Sammelhinweisschildes gesamtschuldnerisch zu tragen. 3Die Stadt kann die jeweiligen Kosten ge- genüber den betroffenen Eigentümern auf
die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung. (2) 1Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. 2Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig
Straßen- bezeichnung Auf den nachgenannten Straßen / öffentlichen Verkehrsflächen: Bad Tölz, Schulgraben, öffentliche Stellplätze nordwestlich des Anwesens Georg- Pacher-Weg 1. Art der Anordnung Markierung
bei der Stadt Bad Tölz auf die andere Person über. § 7 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist: 1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller; 2. die [...] Vorteile aus der Sondernutzung zieht. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen bzw. Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. (3) 1Wer im Wege eines Schuldbeitritts eine bereits erlaubt oder unerlaubt ausgeübte [...] der bisherigen Schuldnerin bzw. dem bisherigen Schuldnergesamtschuldne- risch für Gebührenrückstände. 2Das Gleiche gilt in den Fällen der gesetzlich angeordneten gesamt- schuldnerischen Haftung. § 8 Fälligkeit
sämt- liche Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. 2Mehrere Sondernutzer haften als Ge- samtschuldner für die Stadt entstehende Schäden. (3) Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftp
sämt- liche Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. 2Mehrere Sondernutzer haften als Ge- samtschuldner für die Stadt entstehende Schäden. (3) Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftp
rückwärtige Anfahrt/Anlieferung (Nockhergasse, Rathaushausgasse, Säggasse, Römergasse, Klammergasse, Schulgraben, Obere Marktstraße, Parkplatz „Am Schloßplatz“, „Kolbergarten“ oder „Isarkai“) nicht bzw. nur unter
g seien. Je nach Ort der Implantation des Schrittmachers ist eine lokale Druckeinwirkung des Schultergurts auf diesen nicht ausgeschlossen. Allerdings hat sich gezeigt, dass angeschnallte Träger von S [...] Gerichtshofes Österreichs wurde bei Nichtanlegen der Sicherheitsgurte bei Schwangeren diesen klar ein Mitverschulden durch Unterlassung zugewiesen, was zu einer Minderung des Schmerzensgeldes führte (OGH 27.11