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Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.
Mittels örtlicher Bauvorschriften kann die Gemeinde bzw. Stadt insbesondere die Gestaltung von Gebäuden (z. B. Dachform, Materialien usw.), Werbeanlagen und Grundstücken (z. B. Einfriedungen, Begrünun
12 dieser Richtlinien). (2) Die ortsrechtlichen Regelungen der Marktsatzung und Marktordnung, der Satzung über die Christkindl- und Ostermärkte, kommunale Werbenutzungsverträge und bereits abgeschlossene
Einfluss. Daran ändert sich auch durch die Reform nichts. Die Gemeinde legt den Hebesatz in einer Satzung fest. Bis zum 30. Juni des Jahres muss feststehen, wie hoch der Hebesatz für dieses Jahr ist. Die
12 dieser Richtlinien). (2) Die ortsrechtlichen Regelungen der Marktsatzung und Marktordnung, der Satzung über die Christkindl- und Ostermärkte, kommunale Werbenutzungsverträge und bereits abgeschlossene